Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 22.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/120f#abs-1 (1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/120f#abs-2 (2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht
Wird zitiert von 76 Entscheidungen zu § 120f SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 08.10.2024 – 18 UF 131/24
- OLG Braunschweig, 30.05.2022 – 2 UF 66/22Versorgungsausgleich: Gesonderter Ausgleich von Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2022 – 6 UF 182/22
- OLG Frankfurt am Main, 20.09.2022 – 2 UF 83/22Zitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 15.03.2012 – 18 UF 338/11Zitiert von 3
- BGH, 01.03.2023 – XII ZB 444/22Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Grundrenten-EntgeltpunktenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 03.11.2025 – 16 UF 150/25
- OLG Zweibrücken, 15.07.2025 – 2 UF 54/25Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 16.06.2025 – 7 UF 12/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120f SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 12.08.2020. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 22.01.2026 (siehe Fassungen).
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 120f geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1879)
BGBl. 2020 I S. 1879
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.